Grünstreifenförderung

Um die Tragkörper der Straße zu schützen, die Lebensdauer der Verkehrsfläche zu erhöhen und die Bearbeitung der Äcker und Felder für den Landwirt zu erleichtern, wurden Richtlinien für eine Förderung jener Landwirte erarbeitet, die zwischen Straße und landwirtschaftlich genutzter Fläche (ausgenommen Wald und Wiese) einen Wiesenstreifen bestehen lassen.

Förderungsrichtlinien für die Bereitstellung eines Grünstreifens:

§ 1
Förderungsziel
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Orts- und Güterwege sowie der Gemeindestraßen durch einen Wiesenstreifen zwischen Straße und landwirtschaftlicher Fläche (Ohne Wald und Wiese).

§ 2
Bedingungen
Der Landwirt stellt für fünf Jahre einen mindestens zwei Meter, maximal jedoch vier Meter breiten Grundstücksstreifen zur Verfügung, der als Wiese bestehen bleibt. Dieser Streifen ist planlich darzustellen. Der Plan ist dem Ansuchen als Beilage anzuschließen.

Der Landwirt verpflichtet sich zur zweimaligen Nutzung und Pflege dieses Wiesenstreifens. Der Nutzungsbeginn wird mit 1. Juli festgelegt und wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann vom Gemeindeamt an bestimmten Stellen der Zeitpunkt 1. Juni vorgeschrieben werden.

§ 3
Förderungsart
Die Gemeinde Engerwitzdorf gewährt einen jährlichen Zuschuss in der Höhe von € 0,15 pro m² des Wiesenstreifens als Ertragsausgleich. Die Förderung gelangt jährlich zum 30. Juni zur Anweisung.

Nicht gefördert werden Maßnahmen, die aufgrund behördlicher Auflagen gesetzt werden müssen.

§ 4
Förderungsdauer
Die Förderung wird für die Dauer von fünf Jahren gewährt. Vorzeitige Nutzungsänderung des Grundstücksstreifens durch den Besitzer hat eine völlige Rückzahlung der bereits ausbezahlten Förderung zur Folge.

Zuständig