Anzeigepflichtige Bauvorhaben
- Neu-Zu-Umbau von Kleinhausbauten und Wohngebäude (ohne Hochhäuser)
- Baufreistellung Voraussetzungen: Bebauungsplan (Mindestanforderungen § 32 Abs. 1 Zif. 2-6 ROG 1994) Nachbarzustimmung auf Bauplan Planverfasserbestätigung
- Neu-Zu-Umbau von Betriebs-, Land- und Forstwirtschatl. Gebäuden (nicht zur Tierhaltung bestimmte Gebäude) bis 300 m²
- Unterlagen: Grundbuchsauszug Grundeigentümerzustimmung; Bauanzeige, Baubeschreibung und Bauplan 3-fach, Energieausweis (bei Bedarf)
- Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als 3 m Höheeinschließlich eines allfälligen Antennenmastens, gemessen vom Fußpunkt der Antenne oder des Mastens, soweit sie nicht nach § 24 Abs. 1 Z. 5 einer Bewilligung bedürfen (siehe bewilligungspflichtige Bauvorhaben)
- Anderung oder Instandsetzung von Gebäuden (Einfluss auf Festigkeit trag. Bauteile, Brandschutz, gesundheitliche und hygienische Verhältnisse oder Orts- und Landschaftsbild, oder das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert wird)
- Hauskanalanlagen; geschlossene JAUCHE- und GÜLLEGRUBEN (land- und forstwirtschaftlichen Betrieben)
- Balkon- und Loggieverglasungen, Wintergärten
- Schwimm- und sonstige Wasserbecken(Tiefe ab 1,5 m oder Wasserfläche ab 35 m²)
- Photovoltaikanlagen sowie thermische Solaranlagen (wenn freistehend und Höhe 2,0 m über dem küftigen Gelände beträgt bzw. auf baulichen Anlagen angebracht und die baulichen Anlagen um mehr als 1,5 m überragt werden)
- Veränderung der Höhenlage ab 1,5 m (im „Bauland“)
- Nebengebäude bis 15 m² (ebenerdig, eingeschossig und keine Wohnzwecke)
- Nicht allseits umschlossene Schutzdächer mit einer bebauten Fläche bis 35 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden.
- Fahrsilos
- Abbruch von Gebäuden(wenn keine Bewilligungspflicht gem. § 24 durch Zusammenbau mit anderen Gebäuden an Nachbargrundgrenzen gegeben ist)
- Oberflächenbefestigungen = Bodenversiegelungen ab 1.000 m² (wenn keine anderen Verfahren erforderlich sind)
- Stützmauern und freistehende MAUERN mit einer Höhe von mehr als 1,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.
- Lärm- und Schallschutzwände mit einer Höhe von mehr als 3 m über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.
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