ANSCHLUSSPFLICHT oder Privatversorgung
Im Versorgungsbereich einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage besteht für Objekte Anschlusspflicht, wenn deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.
Eine Ausnahme von der Anschlusspflicht kann nach § 6 Abs. 2 Oö. Wasserversorgungsgesetz auf Antrag gewährt werden, wenn gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden, Trink- und Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und die Kosten für den Anschluss - gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde - unverhältnismäßig hoch wären.