Lärmschutz

Wissenswertes zum Thema Lärm

Unter Lärm versteht man Schall, der als störend empfunden wird.

Was ist Schall?

Schall entsteht durch Schwingungen eines Körpers (z.B. einer Glocke) und breitet sich in einem schwingungsfähigen Medium (z.B. Luft) wellenförmig aus.

Tonhöhe:

Die Anzahl der Schwingungen in 1 Sekunde nennt man Frequenz. Sie wird in Hertz (Hz) angegeben. 1 Hertz = 1 Schwingung in 1 Sekunde. Wahrgenommen wird die Frequenz als Tonhöhe. Je mehr Schwingungen in der Sekunde, desto höher der Ton. Für den Menschen hörbar sind Töne zwischen 16 Hz (tiefes Brummen) und 20.000 Hz (extrem hoher Pfeifton).

Lautstärke:

Zur Beschreibung der Lautstärke, die auf das menschliche Gehör einwirkt, wird der Schalldruckpegel in Dezibel (dB) angegeben. Die dB-Skala ist eine logarithmische Skala, in der die Hörschwelle bei 0 dB und die Schmerzschwelle bei 120 dB liegt. Zur Veranschaulichung einige Beispiele:

0 dB Hörschwelle
30 dB sehr ruhige Lage, leises Blätterrauschen
60 dB Betriebsbaugebiet, Unterhaltung
90 dB Blasmusik, lautes Gastlokal
120 dB Schmerzschwelle

Das Rechnen und Arbeiten mit dB-Werten erfordert einige Übung. Dabei sind zwei besondere Eigenschaften zu berücksichtigen: 1. Die Empfindlichkeit des Gehörs hängt von der Frequenz ab. Bei gleichem Schalldruckpegel wird ein tiefer oder ein ganz hoher Ton weniger laut wahrgenommen als ein Ton mittlerer Frequenz (um 1.000 Hz). Deshalb werden Pegelwerte in Form der sogenannten “A-Bewertung” korrigiert, damit sie annähernd den Lautheitsempfinden entsprechen. Eine Schallpegelangabe in dB ist üblicherweise A-bewertet. Hauptlärmquellen im Gemeindegebiet

Die Hauptlärmquelle in dem Teil des Gemeindegebietes Engerwitzdorf, der durch den Lärmkataster erfasst wird, stellt die A 7 Mühlkreisautobahn dar. Weiters sind die Bundesstraße B 125 Prager Straße nördlich der A 7 und die Bezirksstraße 1464 Katsdorfer Straße bedeutende Lärmquellen.

In die Berechnung des Straßenverkehrlärms fließen die Zahl der Fahrzeuge, die Fahrzeugart (PKW, LKW), die Geschwindigkeit, die Beschaffenheit der Straßenoberfläche sowie die Steigung der Straße ein. Je größer die Anzahl der Fahrzeuge und je höher ihre Geschwindigkeit, desto höher ist der Lärmpegel.

Neben dem Straßenverkehr wurden in den Schallimmissionsplänen verschiedene Gewerbebetriebe berücksichtigt, die jedoch gegenüber dem Verkehr kaum ins Gewicht fallen und nur im Nahbereich der Betriebe von Bedeutung sind.

Rasenmäherverbot

Rasenmähen an Sonn- und Feiertagen verboten

Viele Menschen nutzen das Wochenende, um sich im Garten zu erholen, die Ruhe zu genießen und sich zu entspannen. Viele arbeiten natürlich auch am Wochenende im Garten, da sie während der Woche dafür keine Zeit haben. Mit ein bisschen gegenseitiger Rücksichtnahme können beide Gruppen ihr Ziel erreichen. Für die, die die Ruhe suchen, ist natürlich Lärmbelästigung am störendsten. Um des lieben Friedens willen sollte man da auf ein paar Dinge verzichten, die die Nachbarn unnötig nerven könnten. Laut dröhnende Motoren sind ein gutes Beispiel dafür. Um eine allgemeingültige Regelung zu finden, hat der Gemeinderat beschlossen, dass an Sonn- und Feiertagen das Mähen mit Rasenmähern ausnahmslos verboten ist. Halten Sie sich bitte an diese Regelung, damit können Sie sich und Ihren Nachbarn unguten Ärger ersparen.

Verordnung des Gemeinderates des Gemeinderates der Gemeinde Engerwitzdorf vom 15.09.1994 über die Beschränkungen zum Schutz vor ungebührlicherweise störenden Lärm. Aufgrund des § 4 des Oö. Polizeistrafgesetzes idgF. wird verordnet:

§ 1
Zur Abwehr von das örtliche Gemeinschaftsleben ungebührlicherweise störendem Lärm ist die Verwendung oder der Betrieb folgender Lärmquellen wie: Elektrorasenmäher oder Rasenmäher mit Verbrennungsmotoren, Häcksler, motorbetriebene Heckenscheren, Kreis- und Motorsägen, sofern sie nicht im Rahmen eines Gewerbe- und Industriebetriebes Verwendung finden, während folgender Zeiten verboten:
Sonn- und Feiertag: zur Gänze
Das Verbot erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet. Eine Abgrenzung auf bestimmte Gebietsteile ist wegen der Größe des Gemeindegebietes und der großen Anzahl der Ortschaften nicht möglich.

§ 2
Die im § 1 angeführten Verbote erstrecken sich nicht auf die ortsübliche land- und forstwirtschaftliche Produktion.

§ 3
Wer einem Verbot gemäß § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 360,00 zu bestrafen.

§ 4
Diese Verordnung tritt mit 01.09.1994 in Kraft. Die bisherigen Verordnungen des Gemeinderates vom 25.05.1993 bzw. 19.12.1975 treten außer Kraft.

Zuständig