Luft

Verbot des Verbrennens im Freien
Nach § 3 (1) Bundesluftreinhaltegesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 ist das Verbrennen von biogenen und nicht biogenen Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen verboten. Das Gesetz ist mit 19.08.2010 in Kraft getreten.
Biogene Materialien im Sinne dieses Bundesgesetzes sind unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, insbesondere Stroh, Holz, Rebholz, Schilf, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub und nicht biogene Materialien insbesondere Altreifen, Gummi, Kunststoffe, Lacke, synthetische Materialien, nicht naturbelassenes (behandeltes) Holz, Verbundstoffe und sonstige Stoffe.
Im Falle des Verstoßes gegen § 3 (1) hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.

Die bisherige Unterscheidung zwischen flächenhaftem und punktuellem Verbrennen wurde aufgegeben und beides generell verboten.
Ebenfalls verboten ist nun das punktuelle Verbrennen biogener Materialien aus dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Haus- und Hofbereich für geringe Mengen.
Ausgenommen vom Verbrennungsverbot sind, wie bisher: 

  • das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildungen von Zivilpersonen, 
  • Lagerfeuer 
  • Grillfeuer und 
  • das Abflammen als Hitzebehandlung von bewachsenen oder unbewachsenen Böden, wobei Schadorganismen zerstört werden, ohne dabei zu verbrennen (im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise).

 Folgende zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbrennungsverbot können künftig nur mehr mit Verordnung des Landeshauptmannes bzw. eines Bescheides der Bezirksverwaltungsbehörde zugelassen werden (§ 3 Abs. 4 BLRG):

  • das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung von Schädlingen und Krankheiten unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode anwendbar ist, (OÖ. Feuerbrand-Verordnung noch bis 2013 aufrecht) 
  • das Räuchern im Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes, 
  • Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (Ausnahmeverordnung ab 23.02.2011), 
  • das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern, wenn dies zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist, 
  • das Verbrennen von Rebholz in schwer zugänglichen Lagen im Monat April und 
  • das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, das auf Grund von Lawinenabgängen die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigt.

 Übertretungen des Gesetzes über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstraße von bis zu € 3.360,00 bestraft.

Auszug aus der Verordnung des Landeshauptmannes von Oö. über die Ausnahme vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen (LGBL.Nr. 9/2011) - Inkraft seit 23.02.2011

§ 1 Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010) ausgenommen sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die durch volkstümliche Übung in der Region traditionell anerkannt sind. Brauchtumsfeuer dürfen bis zu zwei Wochen vor und nach dem das Brauchtum begründenden Datum (z.B. Sonnenwende oder sonstiger Brauchtag) abgebrannt werden.

§ 2 Materialien Für Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialien im Sinn des § 1a BLRG im trockenen Zustand verwendet werden.
§ 3 Sicherheitsvorkehrungen

(1) Das Brauchtumsfeuer ist von der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter spätestens zwei Werktage vor dessen Beginn der Gemeinde, in der das Brauchtumsfeuer vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person zu melden.
(2) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist dafür verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass

  • geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers wirksam verhindert wird 
  • geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereit gehalten werden; 
  • bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird; 
  • geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft, insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung, wirksam verhindert wird; 
  • das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt wird. Bevor die verantwortliche Person die Stelle verlässt, an der das Brauchtumsfeuer abgebrannt wird oder wurde, ist dieses entweder gänzlich zu löschen oder eine Brandwache einzurichten.

    Wichtige Informationen für die Betreiber von Feuerungsanlagen

    Wichtige_Informationen_für_die_Betreiber_von_Feuerungsanlagen.pdf herunterladen (0.14 MB)

  • Zuständig

  • Erika Friesenecker